Montag, 14. Juli 2008

DRINGLICHKEITSANTRAG: Verkehrsregelung Burg Trausnitz

Vorlage zur Sitzung des Verkehrssenates am 17.07.2008 TOP 7
„Regelung des ruhenden Verkehrs und Gewährleistung der Anfahrt für Feuerwehr und sonstige Rettungsfahrzeuge in Richtung Burg Trausnitz“

Der Verkehrssenat möge beschließen:

Die durch die Verwaltung vorgeschlagene Veränderung der Beschilderung entlang der Straßenzüge Edmund-Jörg-Strasse/Kalcherstraße wird abgelehnt.

Begründung:

1. Die seitens des Verkehrsamtes vorgeschlagene neue Regelung des Verkehrs, auf der Edmund-Jörg-Straße in Richtung Burg Trausnitz ein beständiges Halteverbot einzurichten, verhindert den Anliegern das Abstellen ihrer KFZ. Insbesondere beiderseits ab „ Am Graben“ bis Einmündung Kalcherstraße und ab der Hausnummer 29 rechtsseitig der Edmund-Jörg-Str. in Richtung Burg Trausnitz. Die Bewohner der vorwiegend älteren Mehrfamilienhäuser beiderseits verfügen nur über einzelne Garagen und Abstellplätze, so dass ein Abstellen der KFZ für einen Teil der Bewohner auf der Straße nicht mehr möglich ist. Eine alternative Möglichkeit ist nicht vorhanden.
2. Auf der Kalcherstraße rechtsseitig, in Richtung Burg Trausnitz, wird ebenso den Anliegern die Möglichkeit genommen ihre Kfz wegen mangelnder Abstellflächen und Garagen auf der Straße abzustellen.
3. Die immer häufiger durchgeführten Veranstaltungen auf der Burg Trausnitz bedeuten, insbesondere für die Anwohner der Kalcher- und der Edmung-Jörg-Straße, eine gerade noch geduldete Lärmbelästigung durch den vermehrten Publikums- und Kfz-Verkehr.


Vorschlag:

1. Edmund-Jörg-Straße ab „Am Graben“ erhält beiderseits bis Einfahrt Hofgarten-Parkplatz Halteverbotszeichen (VZ 283 StVO) mit Klappschild „An Sonn- und Feiertagen“.
2. Die Regelung ab Einfahrt Hofgarten-Parkplatz Richtung Burg verbleibt wie bisher.
3. Kalcherstraße rechtsseitig in Richtung Burg erhält gleiche Regelung mit Halteverbotszeichen und Klappschild.
4. Die Regelung linksseitig Kalcherstraße Richtung Burg verbleibt wie bisher.
5. Die vorgeschlagenen Möglichkeiten ersparen sowohl der Stadt, als auch den Veranstaltern ein lästiges Aufstellen von temporären Verkehrsschildern.
6. Das widerrechtliche Parken ist durch entsprechende Überwachung zu ahnden.


Bernd Friedrich